Aktualisierung unseres Rundschreibens vom 27.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Information schicke ich Ihnen auch, wenn Sie nicht betroffen sind.

Die Soforthilfe der Hessischen Landesregierung kann seit dem 30.03.2020

über das Regierungspräsidium Kassel unter

https://portal-civ-cor.ekom21.de/civ-cor.public/start.html?oe=00.00.RPKS.CH.SH&mode=cc&cc_key=Coronahilfe

beantragt werden. Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss,

soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.

 

Die Förderung (Zuschüsse) beträgt:

  • bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro
  • bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro

 

Voraussetzungen für die Bewilligung:

  1. Die Voraussetzungen für die Sonderhilfe sind erheblich erleichtert worden.
  2. Sie müssen derzeit weder ihr Vermögen offenlegen noch antasten.
  3. Sie müssen nicht auf Ihre privaten Eigenmittel zurückgreifen. Benötigen sie zusätzlich Hilfe bei den Kosten der Lebenshaltung, können sie die Grundsicherung beim Jobcenter beantragen.
  4. Sie befinden sich durch die Corona-Pandemie in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage. Es werden Ihre Zahlungsverpflichtungen für die nächsten 3 Monate berücksichtigt.
  5. Der Liquiditätsengpass ist jetzt neu durch Corona entstanden und lag bisher nicht vor (Stichtag 11.3.2020)
  6. Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn Sie auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung Ihrer Geschäftstätigkeiten gezwungen sind, wenn der Staat nicht eingreift.
  7. Sie haben keine Möglichkeit den Engpass durch Fremdmittel oder durch Kreditaufnahme auszugleichen
  8. Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen ist grundsätzlich möglich.
  9. Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein
  10. Soforthilfen dienen ausschließlich zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe. Ihr Ziel ist die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in bisher gesunden Unternehmen infolge der Corona-Pandemie.
  11. Sie dürfen nicht der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts dienen.

 

Diese Voraussetzungen müssen von Ihnen durch eine „Eidesstattliche Versicherung“ bestätigt werden

Bitte stellen Sie den Antrag nur, wenn die Voraussetzungen bei Ihnen alle vorliegen.

Lesen Sie den Antrag genau durch und machen Sie alle Angaben wahrheitsgemäß.

Bei dieser Mitteilung handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis. Wir haben nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für Sie vorliegen.

 

Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie Ihre Fragen per Email schicken: Kanzlei@stb-rumpf.de

 

Bleiben Sie gesund!